AN ALLE PRIVATPATIENTEN
INFO
Urteil vom Amtsgericht Augsburg:
„Beihilfefähige Höchstsätze sind kein Anhaltspunkt für die übliche Vergütung physiotherapeutischer Behandlungen.“
Zum Thema Privatpreise berichten wir von einer aktuellen Entscheidung des Amtsgericht Augsburg, das über die von einem Privatpatienten geltend gemachten Erstattungsansprüche gegenüber seiner privaten Krankenversicherung zu befinden hatte (Amtsgericht Augsburg, Urteil vom 15.04.2010 Az.: 17C 3496/09).
Das Amtsgericht Augsburg hat der Klage stattgegeben. Der häufig von privaten Krankenversicherungen vorgebrachten Argumentation, die Beihilfspreise seien angemessen und ortsübliche Preise, tritt das Amtsgericht Augsburg sehr klar und entschieden entgegen.
Unter Berufung auf ein landgerichtliches Urteil aus Köln (Landgericht Köln, Urteil vom 14.10.2009, Az 23 0 424108) meint das Amtsgericht Augsburg, dass die beihilfefähigen Höchstsätze sich gerade nicht an den durchschnittlich für physiotherapeutische Leistungen in Rechnung gestellten Vergütungen orientierten, sondern ihren Ausgangspunkt in den Tarifen der gesetzlichen Krankenkassen hätten. Interessant an dieser Entscheidung ist auch, dass das Amtsgericht Augsburg sich darauf berief, dass die beihilfefähigen Höchstsätze bundeseinheitliche Geltung hätten und auch schon deswegen für die Ortsüblichkeit im konkreten Fall nicht entscheidend sein könnten.
Das Gericht hatte sich infolgedessen nicht der Argumentation der Versicherung angeschlossen, wonach die geltend gemachte Vergütung deshalb überhöht sei, weil die beihilfefähigen Höchstsätze überschritten seien.
Wir möchten unsere Patienten bitten, sich zur Wehr zu setzen!
Lassen Sie sich Kürzungen aller Art nicht länger gefallen!
Um auch weiterhin die Qualität unserer Behandlung zu sichern, werden wir Urlaubstage, Geld und Freizeit opfern und Fortbildungen besuchen.
Erzwungene Erstattungssenkungen werden wir auf keinen Fall akzeptieren!
Zur Kenntnisnahme.